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Kanzlei-Blog Ulrich Weber & Partner

Posts getaggt mit Fristlose Kündigung
Arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber Terrorsympathisanten und Antisemiten

Mit der anstehenden Güteverhandlung der Kündigungsschutzklage von Anwar El Ghazi gegen den FSV Mainz 05, die am 20. Dezember 2023 vor dem ArbG Mainz stattfinden wird, rückt die Bedeutung von Äußerungen auf sozialen Netzwerken im Arbeitsrecht erneut ins Zentrum der Aufmerksamkeit.

Die Posts von Anwar El Ghazi von FSV Mainz 05 und Noussair Mazraoui von FC Bayern München, die Parolen wie "Vom Fluss bis zum Meer, Palästina wird frei sein" und Aufrufe zur Unterstützung für Palästina enthielten, haben große Aufmerksamkeit erregt. Während Mainz 05 El Ghazi für seine Äußerungen freistellte und später kündigte, blieben für Mazraoui zunächst keine direkten Konsequenzen. Diese Ereignisse werfen in arbeitsrechtlicher Hinsicht wichtige Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der Begrenzung der Meinungsfreiheit am Arbeitsplatz und der Handlungsmöglichkeiten, die Arbeitgebern bei Überschreitungen dieser Grenzen zur Verfügung stehen.

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Was ist privat und geschützt? - Beleidigende Äußerungen in einer privaten Chatgruppe können Kündigung rechtfertigen

Nachrichten, mit denen sich Arbeitnehmer in negativer Weise über ihren Arbeitgeber äußern, sind häufig Gegenstand der arbeitsrechtlichen Beratung. Im Vordergrund steht hierbei, ob solche Äußerungen eine Pflichtverletzung darstellen, da Arbeitnehmer durch eine Meinungsäußerung ihre arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzen können. Das BAG (Entscheidung vom 24. August 2023 – Az.: 2 AZR 17/23) musste sich nun erstmals mit der Frage beschäftigen, ob eine kleine Whatsapp-Gruppe eine Art geschützter, privater Raum ist, in dem Vertraulichkeit gilt und Beschimpfungen oder Beleidigungen ohne arbeitsrechtliche Sanktionen ausgetauscht werden können. Herr Rechtsanwalt Nikolaos Siametis fasst diese Entscheidung zusammen und erklärt die Folgen für die Praxis.

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Fristlose Kündigung und Annahmeverzug - Können Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen anbieten?

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber gleichzeitig dem Arbeitnehmer zur Vermeidung von Annahmeverzug die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses an, so verhält er sich widersprüchlich. In einem solchen Fall spricht eine -widerlegbare-  Vermutung dafür, dass das Beschäftigungsangebot des Arbeitgebers nicht ernst gemeint ist. Dies folgt aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 29. März 2023 (Akz:  5 AZR 255/22).Frau Rechtsanwältin Meyer-Renkes nimmt für die Rechtsanwälte Ulrich Weber & Partner mbB Stellung.

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