Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber berechtigt, einseitige Ziele vorzugeben, die der Arbeitnehmer erfüllen muss, um eine erfolgsabhängige variable Vergütung zur erhalten. Hat der Arbeitgeber sich allerdings einmal vertraglich verpflichtet mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, darf er sich nicht gleichzeitig vorbehalten, die Ziele ohne Verhandlung einseitig festzulegen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 3. Juli 2024, Az. 10 AZR 171/23 entschieden.
WeiterlesenDie Erkenntnis sickert erst allmählich durch: Bereits im Januar 2023 hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18.01.2023 – 5 AZR 93/22) Bemerkenswertes zur sog. Darlegungslast bei Fortsetzungserkrankungen entschieden.
WeiterlesenDas BAG hat am 24. April 2024 entschieden, dass eine Betriebsratswahl auch dann gültig ist, wenn sich weniger Kandidaten als zu wählende Mitglieder finden (7 ABR 26/23). In einem Fall, bei dem nur drei Arbeitnehmer für sieben Betriebsratssitze kandidierten, bestätigte das BAG die Wirksamkeit der Wahl. Diese Entscheidung stärkt die betriebliche Mitbestimmung und zeigt, dass auch ein verkleinerter Betriebsrat legitim ist, wenn nicht genügend Kandidaten zur Verfügung stehen.
WeiterlesenIn unserem neuesten Blogbeitrag "Urlaub und kein Ende!" beleuchtet Frau Rechtsanwältin Meyer-Renkes das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 5. Dezember 2023 - 9 AZR 230/22) zur Anrechnung von Urlaubsansprüchen bei kalenderjahresübergreifenden Doppelarbeitsverhältnissen. Erfahren Sie, wie das BAG entschieden hat und welche Auswirkungen dies auf Arbeitnehmer hat, die nach einer unwirksamen Kündigung ein neues Arbeitsverhältnis beginnen. Lesen Sie, warum Urlaubsansprüche kalenderjahresweise angerechnet werden und welche praktischen Konsequenzen sich daraus ergeben.
WeiterlesenIn einem Verfahren vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts (6 AZR 157/22, B) streiten die Parteien über die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung, die der Beklagte im Dezember 2020 zum 31. März 2021 erklärt hat. Eine nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige hatte er nicht erstattet. Er hat sie auch vor dem 31. März 2021 nicht nachgeholt.
Unser Kollege Dr. Martin Pröpper berichtete bereits im Blogbeitrag vom 20. Dezember 2023, dass der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts im Zuge dieser Entscheidung beabsichtigt, die Rechtsprechung, wonach eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB unwirksam ist, wenn im Zeitpunkt ihrer Erklärung keine oder auch eine bloß fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt, aufzugeben.
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