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Kanzlei-Blog Ulrich Weber & Partner

Posts getaggt mit Annahmeverzug
Bahnreisezeiten als Arbeitszeit? – Streit zwischen Unternehmen und Gewerbeaufsicht muss durch Verwaltungsgericht entschieden werden

In unserem Blog berichten wir teilweise auch über Urteile „fachfremder“ Gerichtsbarkeiten. So auch in diesem Beitrag. Heute stellt Ihnen Herr Rechtsanwalt Michael Wald ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Lüneburgs vom 2. Mai 2023 (3 A 146/22) vorstellen. Es geht um Arbeitsschutz und das Arbeitszeitgesetz. Was gilt hierzu im Bezug auf Bahnreiszeiten?  Dabeistreiten vor Gericht ein Unternehmen und die Gewerbeaufsicht.

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Annahmeverzugslohn - Rechtsprechung des BAG in der Praxis

Heute möchten wir von einem interessanten Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart berichten, dass über die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinausgeht. Sollte die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Stuttgart in den nächsten Instanzen bestätigt werden, würde dies die „Spielregeln“ bei einem Abfindungspoker deutlich zugunsten von Arbeitgebern ändern können. Aus Stuttgart berichtet unser Kollege Herr Rechtsanwalt Michael Wald.

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Fristlose Kündigung und Annahmeverzug - Können Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen anbieten?

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber gleichzeitig dem Arbeitnehmer zur Vermeidung von Annahmeverzug die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses an, so verhält er sich widersprüchlich. In einem solchen Fall spricht eine -widerlegbare-  Vermutung dafür, dass das Beschäftigungsangebot des Arbeitgebers nicht ernst gemeint ist. Dies folgt aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 29. März 2023 (Akz:  5 AZR 255/22).Frau Rechtsanwältin Meyer-Renkes nimmt für die Rechtsanwälte Ulrich Weber & Partner mbB Stellung.

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Annahmeverzug und böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes: -Von zumutbarer Tätigkeit und Auskunftsansprüchen bis hin zur sozialrechtlichen Verpflichtung zur Arbeitslosmeldung-

Nach den allgemeinen Regeln muss der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung die Vergütung als Gegenleistung nur entrichten, wenn der Arbeitnehmer gearbeitet hat (Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn!). Die Regeln des Annahmeverzugs stellen eine von zahlreichen arbeitsrechtlichen Durchbrechungen dieses Grundsatzes dar. § 615 BGB erhält dem Arbeitnehmer den Lohnanspruch, wenn der Arbeitgeber sich in Annahmeverzug befindet. In Kündigungsfällen bestimmt sich die Voraussetzung des Annahmeverzugs nach § 615 BGB und § 11 KSchG. Wann der Arbeitgeber auch ohne Arbeit Lohn zahlen muss, ist ein spannendes und regelmäßiges Thema in allen Instanzen. Erst kürzlich gab es dazu wichtige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und mehrerer Landesarbeitsgerichte. Frau Rechtsanwältin Meyer-Renkes fasst alles, was man dazu wissen muss, zusammen.

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