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Kanzlei-Blog Ulrich Weber & Partner

Recht auf Nichterreichbarkeit vs. Pflicht zur Entgegennahme und Beachtung von dienstlichen Weisungen während der Freizeit

Grundsätzlich steht Arbeitnehmern während ihrer Freizeit ein Recht auf Unerreichbarkeit zu, da Freizeit sich gerade dadurch auszeichnet, dass Arbeitnehmer dem Arbeitgeber während dieser Zeit nicht zur Verfügung stehen müssen und selbstbestimmt entscheiden können, wie und wo sie ihre Freizeit verbringen (vgl. u.a. LAG Thüringen, Urteil vom 16.05.2018 – 6 Sa 442/17, Rn. 43).

In seiner Entscheidung vom 23. August 2023, die nunmehr im Volltext vorliegt, hatte sich das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 349/22) mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit Arbeitnehmer gleichwohl dazu verpflichtet sein können, dienstliche Weisungen zur Zuweisung von Dienstzeiten per SMS auch in der Freizeit zur Kenntnis zu nehmen.

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Arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber Terrorsympathisanten und Antisemiten

Mit der anstehenden Güteverhandlung der Kündigungsschutzklage von Anwar El Ghazi gegen den FSV Mainz 05, die am 20. Dezember 2023 vor dem ArbG Mainz stattfinden wird, rückt die Bedeutung von Äußerungen auf sozialen Netzwerken im Arbeitsrecht erneut ins Zentrum der Aufmerksamkeit.

Die Posts von Anwar El Ghazi von FSV Mainz 05 und Noussair Mazraoui von FC Bayern München, die Parolen wie "Vom Fluss bis zum Meer, Palästina wird frei sein" und Aufrufe zur Unterstützung für Palästina enthielten, haben große Aufmerksamkeit erregt. Während Mainz 05 El Ghazi für seine Äußerungen freistellte und später kündigte, blieben für Mazraoui zunächst keine direkten Konsequenzen. Diese Ereignisse werfen in arbeitsrechtlicher Hinsicht wichtige Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der Begrenzung der Meinungsfreiheit am Arbeitsplatz und der Handlungsmöglichkeiten, die Arbeitgebern bei Überschreitungen dieser Grenzen zur Verfügung stehen.

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Referentenentwurf zur Reform des Mutterschutzgesetzes („Familienstartzeit“)

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat einen Referentenentwurf zur sog. Familienstartzeit vorgelegt. Es ist geplant, dass damit noch im ersten Quartal 2024 Änderungen des Mutterschutzgesetzes in Kraft treten sollen zur Einführung eines Anspruchs auf bezahlte Freistellung für den Partner oder die Partnerin nach der Geburt eines Kindes.

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