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Kanzlei-Blog Ulrich Weber & Partner

Referentenentwurf zur Reform des Mutterschutzgesetzes („Familienstartzeit“)

Zwei Wochen bezahlte Freistellung nach Geburt eines Kindes/Anspruch des Partners/der Partnerin

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat einen Referentenentwurf zur sog. Familienstartzeit vorgelegt. Es ist geplant, dass damit noch im ersten Quartal 2024 Änderungen des Mutterschutzgesetzes in Kraft treten sollen zur Einführung eines Anspruchs auf bezahlte Freistellung für den Partner oder die Partnerin nach der Geburt eines Kindes.

Der Zweck der gesetzlichen Neuregelung ist zweifach: Zum einen geht es um den Gesundheitsschutz der Frau in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung. Zum anderen soll die gemeinsame Sorge der Eltern für das Kind in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung gefördert werden. So ist Bundesministerin Lisa Paus zu zitieren: „Wir wissen aus vielen Umfragen, dass die meisten Paare, wenn sie Kinder bekommen, den Wunsch haben, das Familienleben partnerschaftlich zu organisieren. Die Realität ist oft eine andere, viele fallen in alte Muster zurück. Deswegen ist die erste Phase mit einem Kind ganz wichtig, um die eigene Rolle in dieser neuen Situation zu finden. Der Anspruch auf zwei Wochen Freistellung durch die Familienstartzeit soll es ermöglichen, dass sich die Frauen nach der Geburt regenerieren können. Damit stärken wir den Gesundheitsschutz der Frau. Eine Freistellung analog zum Mutterschutz stellt das sicher. Es gibt in dieser Zeit den vollen Lohnausgleich.“

Es geht also um zwei Wochen bezahlte Freistellung am Anschluss an die Geburt eines Kindes. Anspruchsberechtigt ist vorrangig der im Hause lebende andere Elternteil, sprich der Vater des Kindes, der mit der Frau, die entbunden hat, verheiratet ist und mit ihr in einem Haushalt lebt. Anspruchsberechtigt ist aber auch eine andere Person, die mit der Frau, die entbunden hat, eine Lebenspartnerschaft geschlossen hat und ebenso mit ihr in einem Haushalt lebt. Dies kann sowohl der nicht eheliche Vater des Kindes sein, als auch die Ehefrau der Mutter, denn beide gelten zunächst nicht als Elternteil im Sinne des §§ 1592 ff BGB.

Lebt die Frau, die entbunden hat, mit niemandem in einem Haushalt zusammen, ist also demnächst alleinerziehend, kann sie während der Schwangerschaft oder nach ihrer Entbindung schließlich eine Person frei benennen, die in den Genuss der bezahlten Freistellung kommen soll.

Der Anspruch auf die Partnerfreistellung währt längstens zehn Arbeitstage ab der Entbindung oder ab dem darauffolgenden Arbeitstag. Die zehn arbeitsfreien Tage beziehen sich auf eine Fünf-Tage-Woche, sollen also den Zeitraum von zwei Wochen nach der Geburt abdecken. Bei Partnern, die in Teilzeit arbeiten, soll sich der Zeitraum nicht verlängern, sodass auch in diesem Fällen die bezahlte Freistellung jedenfalls mit Ablauf der zwei Wochen nach der Entbindung endet.

Die Inanspruchnahme der Freistellung erfolgt gegenüber dem Arbeitgeber des Partners durch diesen selbst. Die Inanspruchnahmeerklärung ist fristlos und formlos möglich. Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber eine Bescheinigung nach dem neuen § 15 Abs. 3 MuSchG vorzulegen. Während der Partnerfreistellung erhält der Partner den sogenannten Partnerschaftslohn, der sich nach den Regeln des Mutterschutzlohns gemäß §§ 18 ff MuSchG berechnet (arbeitstäglicher Verdienst im Schnitt der letzten drei Kalendermonate). Der Arbeitgeber erhält seine Aufwendungen (inklusive Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) über das U2-Verfahren von der Krankenkasse erstattet.

Die Zeit der Partnerfreistellung wird auf eine etwaig nach der Geburt beantragte Elternzeit angerechnet, verlängert diese also nicht.

Fraglich wird sein, ob etwaige tarifvertragliche Regelungen im Zusammenhang mit einer Freistellung nach der Geburt eines Kindes auf die Partnerfreistellung anzurechnen sind. Die Frage wird dann sein, ob der Anspruch auf bezahlte Freistellung in unmittelbarem Anschluss an die Familienstartzeit noch zu gewähren ist.

Wir berichten, sobald der Referentenentwurf von der Bundesregierung endgültig behandelt und vom Bundestag sodann beschlossene Sache ist – rechtzeitig vor Inkrafttreten des Gesetzes, um sich sodann auf die neue Rechtslage einstellen zu können!