Ein Arbeitgeber kann die private Nutzung eines Smartphones während der Arbeitszeit verbieten. Ob er bei dieser Vorgabe den Betriebsrat beteiligen muss, war Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17. Oktober 2023 (Az.: 1 ABR 24/22). Eine Pflicht zur Beteiligung des Betriebsrats kommt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht, wenn das Verbot (überwiegend) Fragen des Ordnungsverhaltens betrifft.
Eine entsprechende Weisung des Arbeitgebers ist laut dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht mitbestimmungspflichtig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit untersagt, um eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung sicherzustellen. Ist das Verbot der Nutzung von Smartphones also eine Frage der Arbeitsleistung und keine Frage des Ordnungsverhaltens und des Zusammenlebens im Betrieb, ist das Verbot mitbestimmungsfrei. Das Verbot zielte darauf ab, zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer sicherzustellen, indem mögliche Ablenkungen in der Person des Arbeitnehmers durch die Nutzung der Geräte unterbunden würden.
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