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Kanzlei-Blog Ulrich Weber & Partner

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Verhandlungspflicht des Arbeitgebers bei Zielvereinbarung mit Bonus

Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber berechtigt, einseitige Ziele vorzugeben, die der Arbeitnehmer erfüllen muss, um eine erfolgsabhängige variable Vergütung zur erhalten. Hat der Arbeitgeber sich allerdings einmal vertraglich verpflichtet mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, darf er sich nicht gleichzeitig vorbehalten, die Ziele ohne Verhandlung einseitig festzulegen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 3. Juli 2024, Az. 10 AZR 171/23 entschieden.

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