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Kanzlei-Blog Ulrich Weber & Partner

Schulungsanspruch des Betriebsrats – Onlineschulung statt Präsenzschulung

Nach § 37 Abs. 6 BetrVG haben Betriebsräte Anspruch auf Schulungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Die Vermittlung von Kenntnissen ist dann erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit die Betriebsratsmitglieder ihre gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können.

Bei der Frage, ob Schulungen erforderlich sind, steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht allerdings die Erforderlichkeit nicht näher dargelegt werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden.

Die Frage, die nunmehr beim Bundesarbeitsgericht im Raum stand, war, ob aus Kostengründen der Betriebsrat nur noch einen Anspruch auf eine Onlineschulung statt einer Präsenzschulung hat.

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Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige – Abkehr von den bisherigen Rechtsfolgen?

In einem Verfahren vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts (6 AZR 157/22, B) streiten die Parteien über die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung, die der Beklagte im Dezember 2020 zum 31. März 2021 erklärt hat. Eine nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige hatte er nicht erstattet. Er hat sie auch vor dem 31. März 2021 nicht nachgeholt.

Unser Kollege Dr. Martin Pröpper berichtete bereits im Blogbeitrag vom 20. Dezember 2023, dass der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts im Zuge dieser Entscheidung beabsichtigt, die Rechtsprechung, wonach eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB unwirksam ist, wenn im Zeitpunkt ihrer Erklärung keine oder auch eine bloß fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt, aufzugeben.

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Henning MeierBAG
Nutzungsverbot privater Mobiltelefone während der Arbeitszeit -Mitbestimmungspflichtig?

Ein Arbeitgeber kann die private Nutzung eines Smartphones während der Arbeitszeit verbieten. Ob er bei dieser Vorgabe den Betriebsrat beteiligen muss, war Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17. Oktober 2023 (Az.: 1 ABR 24/22). Eine Pflicht zur Beteiligung des Betriebsrats kommt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht, wenn das Verbot (überwiegend) Fragen des Ordnungsverhaltens betrifft.

Eine entsprechende Weisung des Arbeitgebers ist laut dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht mitbestimmungspflichtig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit untersagt, um eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung sicherzustellen. Ist das Verbot der Nutzung von Smartphones also eine Frage der Arbeitsleistung und keine Frage des Ordnungsverhaltens und des Zusammenlebens im Betrieb, ist das Verbot mitbestimmungsfrei. Das Verbot zielte darauf ab, zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer sicherzustellen, indem mögliche Ablenkungen in der Person des Arbeitnehmers durch die Nutzung der Geräte unterbunden würden.

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Durchsetzung einer Betriebsratsschulung durch einstweilige Verfügung

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt in § 37 Abs. 6, dass der Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder unter Fortzahlung ihrer Vergütung von der Arbeitsleistung freistellen muss, wenn diese nach dem Beschluss des Betriebsrats an einer Schulungsveranstaltung teilnehmen sollen, die Kenntnisse vermittelt, welche für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Diese Kostentragungspflicht des Arbeitgebers umfasst darüber hinaus die Gebühren für diese Seminare und im erforderlichen Umfang auch die Reise- und Übernachtungskosten.

Nicht selten sind Arbeitgeber und Betriebsrat allerdings unterschiedlicher Auffassung, welche Kenntnisse erforderlich und ob Reise- sowie Übernachtungskosten tatsächlich notwendig sind. Selbst wenn der Arbeitgeber den Inhalt einer konkreten, vom Betriebsrat beschlossenen Schulung nicht in Frage stellt, so gibt es doch regelmäßig Diskussionen darüber, ob nicht ein anderer, gleichwertiger Anbieter dieselben Themen in ausreichend zeitlicher Nähe vor Ort schult, so dass wenigstens keine Reise- und Übernachtungskosten anfallen.

Sofern in diesen Fragen keine Einigung erzielt werden kann, stellt sich für den Betriebsrat immer wieder die Frage, wie er seinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber so rechtszeitig durchsetzen kann, dass die Teilnahme an der begehrten Schulung nach dem gerichtlichen Erfolg auch noch möglich ist. Denn bekanntermaßen dauern arbeitsgerichtliche Verfahren im normalen Verlauf mehrere Monate; insbesondere dann, wenn eine rechtskräftige Entscheidung angestrebt wird, für welche womöglich nach dem Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht entscheiden muss.

Wird deswegen im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung angestrebt, kann der Betriebsrat nur dann Erfolg haben, wenn die Gerichte der ersten und ggf. auch zweiten Instanz eine besondere Schutzbedürftigkeit anerkennen. Trotz des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs im Eilverfahren muss das Gericht davon überzeugt sein, dass der Anspruch des Betriebsrats besteht und eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist.

Vor kurzem hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) nun einen entsprechenden Fall entschieden und dabei betont, wie weitreichend aus seiner Sicht der Entscheidungsspielraum des Betriebsrats in den Fragen der erforderlichen Schulungsinhalte und der notwendigen Reise- und Übernachtungskosten ist, die ggf. aus der Entscheidung für einen bestimmten Anbieter folgen.

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Betriebsstillegung in Etappen – Wie ist die Sozialauswahl durchzuführen?

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 09.01.2024 - 3 Sa 529/23) hat zum Jahresanfang eine interessante Entscheidung im Zusammenhang mit einer etappenweisen Betriebsstillegung getroffen. Es ging im Kern um die Frage, was in solchen Fällen bei der Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung zu beachten ist.

Herr Rechtsanwalt Dominik Kranz erläutert die wesentlichen Aspekte der aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.01.2024.

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