Nachdem die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Pflicht zur Arbeitszeiterfassung große Wellen geschlagen hat, liegt nun der erste Entwurf zur Anpassung des Arbeitszeitgesetzes vor. Was würde die Umsetzung dieses Entwurfs für die Praxis bedeuten? Wo sind Stärken und Schwächen des Entwurfs? Herr Rechtsanwalt Dr. Frank Dahlbender beantwortet diese Fragen und nimmt zum Entwurf Stellung.
WeiterlesenWie bereits in diesem Blog berichtet, hat der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) am 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeit erfasst werden kann. Nunmehr liegen die mit Spannung erwarteten Urteilsgründe der Entscheidung vor. Der Partner unserer Kanzlei, Dr. Frank Dahlbender, fasst sie hier für Sie zusammen und erklärt, was für die Praxis wichtig ist.
WeiterlesenEigentlich ging es in dem Verfahren um etwas anderes. Betriebsrat und Arbeitgeber stritten darüber, ob dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Initiativrecht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zusteht oder nicht.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht eine bereits bestehende gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG erkannt – ohne Vertrauensschutz oder Fristen zur Umsetzung, auf die sich Arbeitgeber einstellen könnten. Mit jedem Tag ohne Arbeitszeiterfassung verstößt der Arbeitgeber gegen die Regeln zum Arbeitsschutz.
Der Fall, den das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10. August 2022 (5 AZR 154/22) entschieden hat, spielt in einem Berliner Betrieb, der Lebensmittel für den Handel produziert. Musste der Arbeitgeber Annahmeverzuglohn nach Vorlage eines negativen Corona-Tests zahlen?
WeiterlesenDas Nachweisgesetz (NachwG), sprich das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen, ist seit dem 28.07.1995 in Kraft. Bisher fristete dieses Gesetz jedoch ein eher kümmerliches Dasein, da Arbeitgeber ohnehin die wesentlichen Arbeitsbedingungen – so wie in § 2 NachwG im Einzelnen aufgeführt – in ihre regelmäßig schriftlich vereinbarten Arbeitsverträge mitaufnehmen. Vor allem aber hatte bisher der Verstoß gegen das Nachweisgesetz keine praktische Konsequenz, insbesondere ist der rein mündlich vereinbarte Arbeitsvertrag nicht deswegen unwirksam.
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