Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 – hat große Wellen geschlagen. Sie wurde teilweise als „Paukenschlag“ bezeichnet. Andere wiederum sprachen der Entscheidung jegliche Relevanz ab.
Wenn man sich mit den Themen New Work, agilem Arbeiten und Flexibilisierung der Arbeit näher beschäftigt, hat man nach der Entscheidung den Eindruck, dass viele Autor*innen durch die Entscheidung ein Ende der neuen Arbeitsmethoden und der neuen Arbeitswelt (New Work) befürchten. Aber ist dies wirklich so?
Eigentlich ging es in dem Verfahren um etwas anderes. Betriebsrat und Arbeitgeber stritten darüber, ob dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Initiativrecht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zusteht oder nicht.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht eine bereits bestehende gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG erkannt – ohne Vertrauensschutz oder Fristen zur Umsetzung, auf die sich Arbeitgeber einstellen könnten. Mit jedem Tag ohne Arbeitszeiterfassung verstößt der Arbeitgeber gegen die Regeln zum Arbeitsschutz.
Der Fall, den das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10. August 2022 (5 AZR 154/22) entschieden hat, spielt in einem Berliner Betrieb, der Lebensmittel für den Handel produziert. Musste der Arbeitgeber Annahmeverzuglohn nach Vorlage eines negativen Corona-Tests zahlen?
WeiterlesenDas Bundesarbeitsgericht hat sich in der Entscheidung vom 08.03.2022 (1 ABR 20/21) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat für die unternehmenseinheitliche Einführung und Anwendung von Microsoft Office 365 nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zuständig ist.
WeiterlesenEiner der wichtigsten Grundsätze im Zivilrecht ist der Grundsatz: „pacta sunt servanda“. Der Grundsatz bedeutet nichts anderes, als dass einmal abgeschlossene Verträge auch einzuhalten sind. Und das gilt umso mehr, wenn man einen sogenannten Aufhebungsvertrag unterzeichnet. In der arbeitsrechtlichen Praxis kommt es sehr oft vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet haben, dies im Abschluss bereuen.
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