Wer ist für die unternehmenseinheitliche Nutzung von Microsoft Office 365 zuständig?
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in der Entscheidung vom 08.03.2022 (1 ABR 20/21) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat für die unternehmenseinheitliche Einführung und Anwendung von Microsoft Office 365 nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zuständig ist.
Die Arbeitgeberin wollte in dem Unternehmen, in dem es mehrere Betriebe mit Betriebsräten und einen Gesamtbetriebsrat gibt, unternehmensweit Microsoft Office 365 einführen und einsetzen. Hierzu hatte der Gesamtbetriebsrat bereits 2019 zugestimmt. Einer der Betriebsräte war jedoch der Ansicht, dass er für die Einführung und Anwendung von Microsoft Office 365 zuständig sei und mitzubestimmen habe.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen und im Ergebnis die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bejaht. Es hat festgestellt, dass dem Betriebsrat bei der unternehmenseinheitlichen Nutzung von Microsoft Office 365 kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zustehe.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sei für die Ausübung der Mitbestimmung der Gesamtbetriebsrat zuständig. Es handele sich bei der Einführung und Anwendung dieser Software um eine Angelegenheit, die mehrere Betriebe betreffe und nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden könne. Die Administration der Software könne nur einheitlich für das gesamte Unternehmen erfolgen. So würden Administrationsrechte zentral vergeben, wodurch die Möglichkeit der Kontrolle des Nutzungsverhaltens von Mitarbeitenden in sämtlichen Betrieben des Unternehmens bestünden. Diese zentrale Überwachungsmöglichkeit gebiete aus technischen Gründen zwingend eine betriebsübergreifende Regelung.
Für die betriebliche Praxis gilt, dass in Unternehmen oder Konzernen die Frage der Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG im Vorfeld sorgfältig geprüft werden muss, damit nicht der „falsche“ – d.h. der unzuständige - Betriebsrat die Mitbestimmung geltend macht.