Spielfigur im Unternehmen
Berliner Morgenpost
Sonntag, 1. Mai 2005
von RA Heiko Peter Krenz
von Heiko Peter Krenz
Welche Rechte haben Mitarbeiter, wenn sie wegen einer Standortverlagerung versetzt werden sollen?
Immer häufiger entscheiden sich Unternehmen, Standorte oder einzelne Sparten zu verlagern. Aktuelles Beispiel sind die Pläne von Infineon, den Standort Berlin aufzugeben. Die Unternehmen bieten meist eine Versetzung an den neuen Standort oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrages an. Die Gefahr, dass die Arbeitsagenturen beim Abschluss eines solchen Vertrages Sperrzeiten verhängen, sollte mittlerweile bekannt sein. Welche Rechte aber haben Mitarbeiter, die von einer Versetzung betroffen sind?
Ob ein Arbeitnehmer eine Standortverlagerung mitmachen muss, hängt in erster Linie vom Arbeitsvertrag ab. Aber auch im Tarifvertrag können Versetzungsklauseln geregelt sein. Enthält einer von beiden eine unternehmensweite Versetzungsklausel, wodurch Versetzungen innerhalb Deutschlands möglich sind, haben Arbeitnehmer schlechte Karten (LAG Nürnberg, 6 Ca 518/03). Entscheidet sich der Arbeitnehmer trotzdem gegen die Versetzung, droht ihm die Kündigung. Versetzungen ins Ausland sind ohne Einverständnis des Mitarbeiters ebenfalls nur bei einer entsprechenden Klausel möglich. Ist im Vertrag dagegen der Arbeitsort festgeschrieben und ist keine unternehmensweite Versetzungsklausel vereinbart, kann der Arbeitnehmer verlangen, wie bisher eingesetzt zu werden. Der Arbeitgeber müsste in diesem Fall eine Änderungskündigung aussprechen. Unterstützung können betroffene Mitarbeiter vom Betriebsrat erhalten: Das Gremium sollte bereits im Vorfeld geplanter Standortverlagerungen von seinen Beteiligungsrechten Gebrauch machen. Denn bei Standortverlagerungen handelt es sich zugleich um Betriebsänderungen, so dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan verlangen kann. Weigert sich der Arbeitgeber, mit dem Betriebsrat zu verhandeln, kann der Betriebsrat die Durchführung der Standortverlagerung im Wege des Eilverfahrens gerichtlich untersagen lassen (LAG Thüringen, 1 Ta 104/03). Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf die Verlagerung des Standortes oder einer Sparte, sind in einem Sozialplan finanzielle Ausgleichszahlungen festzulegen. Für den Fall, dass nicht alle Arbeitnehmer umziehen wollen, sind Abfindungszahlungen zu regeln. Außerdem werden häufig Mobilitätsbeihilfen, Übernahme von Umzugskosten, Mietzuschüsse sowie die Bezahlung von Heimreisen vereinbart, weil den Beschäftigten in der Regel wirtschaftliche Nachteile durch die Standortverlagerung entstehen. Unabhängig davon muss der Arbeitgeber den Betriebsrat wegen jeder einzelnen Versetzung um Zustimmung bitten. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, muss der Arbeitgeber vom Arbeitsgericht klären lassen, ob die Zustimmungsverweigerung rechtmäßig ist (LAG Hamm, 10 TaBV 43/03).