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Rechtsanwalt Dr. Martin Pröpper war Interviewpartner des WDR am 4. Dezember 2023.

 

Haftung bei Schadensfällen im Beruf

 

Berliner Morgenpost

Sonntag, 20. Februar 2005

von RA Heiko Peter Krenz

von Heiko Peter Krenz

"Wo gehobelt wird, da fallen Späne", lautet ein altes und allgemein bekanntes Sprichwort. Und auch am Arbeitsplatz unterlaufen Arbeitnehmern Fehler mit Folgen. So kann es passieren, dass ein Busfahrer einen Unfall verursacht, der Tischler ein Fenster falsch anfertigt oder dass am Ende des Tages die Kasse nicht stimmt.

Wie immer in solchen Schadensfällen stellt sich die Frage: "Muss der Arbeitnehmer für das Missgeschick haften?"

Anders sieht es bei Sachschäden im Betrieb aus. In diesen Fällen ist eine Verteilung der Haftung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorzunehmen. Die Arbeitsgerichte haben hierfür ein abgestuftes Haftungsmodell entwickelt: Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer immer allein. Grob fahrlässig verursachte Schäden muss dagegen der Arbeitnehmer in aller Regel allein tragen. Schäden, die infolge mittlerer Fahrlässigkeit entstanden sind, werden auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer anteilig verteilt. Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber den Schaden im vollen Umfang tragen.

Darüber hinaus ist die Versicherbarkeit des eingetretenen Schadens zu berücksichtigen, weil Arbeitgeber zur Begleichung von Schäden vorrangig bestehende Versicherungen in Anspruch nehmen müssen. So müsste für den Busunfall zuerst die Kfz-Versicherung haften und erst in zweiter Linie der Busfahrer.

Ist bei Fehlbeträgen in Warenkassen oder bei Fehlbeständen im Lager streitig, wer für den Schaden verantwortlich ist, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber hinaus vereinbaren, dass der Arbeitnehmer für den Schaden einzustehen hat. Dem Arbeitnehmer muss hierfür im Gegenzug im Arbeitsvertrag eine höhere Vergütung zugesichert werden. Eine solche Vereinbarung ist jedoch unwirksam, wenn diese Ausgleichszahlung zu gering ausfällt.

 
Waldemar Pelke