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Dr. Martin Pröpper war am

7. März 2024 Interviewpartner des WDR: Was gilt zum Streikrecht?

Rechtsanwalt Dr. Martin Pröpper war Interviewpartner des WDR am 4. Dezember 2023.

 

Hinter das neue Kündigungsrecht geschaut

 

Berliner Morgenpost

Sonntag, 22. Februar 2004

von RA Dr. Heiko Peter Krenz

Als Bestandteil der Agenda 2010 sind Anfang des Jahres zahlreiche Änderungen im Kündigungsrecht in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen beinhalten Erleichterungen für Arbeitgeber:

So sind die Kriterien, anhand derer die soziale Auswahl unter den Arbeitnehmern zu treffen ist, auf die sozialen Grunddaten "Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung" reduziert worden. Leistungsträger können außerdem einfacher aus der Sozialauswahl herausgenommen werden, wenn hierfür berechtigte betriebliche Interessen vorliegen.

Eine nahezu sichere Kündigungsmöglichkeit besteht bei Massenentlassungen: Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat vor dem Personalabbau einen Interessenausgleich vereinbaren und die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich benannt haben, wird vermutet, dass die Kündigungen wirksam begründet sind. Außerdem ist die gerichtliche Überprüfbarkeit der Sozialauswahl auf grobe Fehler beschränkt.

Eine weitere Einschränkung des Kündigungsschutzes gilt für neu eingestellte Arbeitnehmer. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat, gilt das Kündigungsschutzgesetz nur noch in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern. Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt waren, genießen dagegen weiterhin Kündigungsschutz.

Gänzlich neu ist die Einführung eines gesetzlichen Abfindungsanspruchs. Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt, kann der Arbeitnehmer zwischen der Kündigungsschutzklage und einer Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr wählen. Voraussetzung ist allerdings, dass in der Kündigungserklärung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Kündigung betriebsbedingt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

 
Waldemar Pelke