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Dr. Martin Pröpper war am

7. März 2024 Interviewpartner des WDR: Was gilt zum Streikrecht?

Rechtsanwalt Dr. Martin Pröpper war Interviewpartner des WDR am 4. Dezember 2023.

 

Der richtige Zeitpunkt zählt

 

Berliner Morgenpost 

Sonntag, 13. November 2005

von RA Heiko Peter Krenz

Ressort Beruf aus der Morgenpost vom Sonntag, 13 November 2005

Der richtige Zeitpunkt zählt
Besonders bei der Kündigung spielt die Einhaltung von Fristen eine große Rolle

Von Heiko Peter Krenz

Es gibt kaum ein Rechtsgebiet, das mehr Fristen kennt als das Arbeitsrecht. Die wichtigste und wohl bekannteste
Frist ist die Drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklagen. Innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang
muss Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird die Klagefrist versäumt, ist die Kündigung wirksam.
Was gilt aber, wenn der Arbeitnehmer aus seinem Jahresurlaub zurückkommt und die Kündigung bereits
länger als drei Wochen im Briefkasten liegt Die Drei-Wochen-Frist ist nämlich trotz Urlaubs einzuhalten. In
diesem Fall ist noch nichts verloren, weil innerhalb von zwei Wochen nach Urlaubsrückkehr eine nachträgliche
Klagezulassung beantragt werden kann.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Firma das Gehalt nicht zahlt. Häufig enthalten Arbeits- und Tarifverträge
so genannte Ausschlussklauseln, nach denen ausstehendes Gehalt gegenüber dem Arbeitgeber oder dem
Gericht nur innerhalb einer kurzen Frist eingefordert werden kann. Wird diese Frist nicht eingehalten, verfällt
der Gehaltsanspruch. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts muss die gerichtliche Ausschlussfrist allerdings mindestens drei Monate betragen (Az.: 5 AZR 572/04, vom 25. Mai 2005).
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Arbeitnehmer nicht wissen, was Ausschlussfristen überhaupt sind. Das
kann fatale Folgen haben, denn Ausschlussfristen laufen auch dann, wenn man keine Kenntnis von ihnen hat.
Jeder Arbeitnehmer sollte sich daher informieren, ob für sein Arbeitsverhältnis Ausschlussfristen gelten.
Aber auch der Arbeitgeber kann Fristen verpassen: Eine fristlose Kündigung wegen Spesenbetrugs ist beispielsweise
nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Betrugs möglich. Ansonsten muss der Arbeitgeber die
gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Diese ist abhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Maximal
beträgt sie sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats, mindestens vier Wochen außerhalb der Probezeit.
Was viele nicht wissen: Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr werden bei der Berechnung der Frist
nicht berücksichtigt. In Tarifverträgen sind manchmal kürzere Kündigungsfristen geregelt. Großzügige Fristen
von sechs Wochen oder drei Monaten zum Quartalsende werden dagegen meistens im Arbeitsvertrag vereinbart.
Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht im Berliner Büro der Kanzlei Ulrich Weber & Partner

 
Waldemar Pelke