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Wenn der Chef den Arbeitsplatz "abkauft"

 

Berliner Morgenpost

Sonntag, 18. September 2005

von RA Heiko Peter Krenz

Ressort Beruf aus der Morgenpost vom Sonntag, 18 September 2005

Wenn der Chef den Arbeitsplatz "abkauft"
Bundesarbeitsgericht: Abfindung darf nicht an Klageverzicht gekoppelt werden - Kein Rechtsanspruch

Von Heiko Peter Krenz

Abfindungen sind in letzter Zeit ein Dauerthema vor den Arbeitsgerichten. In einer Grundsatzfrage haben jetzt
die Bundesarbeitsrichter in Erfurt für Klarheit gesorgt: Die in Sozialplänen vereinbarte Auszahlung von Abfindungen
darf nicht von einem Verzicht auf den Gang zum Arbeitsgericht abhängig gemacht werden.
Durch die Koppelung von Abfindungszahlungen an einen Klageverzicht wollen Arbeitgeber häufig erreichen,
dass Stellenreduzierungen schneller abgewickelt werden. Diese Praxis ist nach dem Urteil der Erfurter Richter
jedoch rechtswidrig. Sozialplanabfindungen müssen auch dann ausgezahlt werden, wenn Arbeitnehmer sich
entschieden haben, gegen ihre Kündigung zu klagen.
Somit ist den Arbeitnehmern eine Grundabfindung sicher. Freiwillige Zusatzleistungen wie beispielsweise
Outplacement können dagegen als finanzieller Anreiz mit einem Klageverzicht verknüpft werden. Ebenso bleibt
die Vereinbarung von so genannten Sprinterprämien zulässig, bei denen Arbeitnehmer im Falle des Klageverzichts
höhere Abfindungszahlungen erhalten (Az.: 1 AZR 254/04, vom 31. Mai 2005).
Ohnehin ist auffällig, dass sich die meisten Arbeitnehmer trotz der schwierigen Arbeitsmarktlage ihren Arbeitsplatz
durch eine Abfindung "abkaufen" lassen, ohne es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen. Statistiken
besagen, dass momentan nur 20 bis 25 Prozent aller Arbeitnehmer gegen ihre Kündigung klagen. Außerdem
werden rund 80 Prozent aller Verfahren schließlich einvernehmlich durch den Abschluss von Abfindungsvergleichen
beendet. Das bedeutet, dass der Ausspruch von Kündigungen in fast allen Fällen zum Ende des Arbeitsverhältnisses
führt, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt.
Dagegen ist die landläufige Meinung weiterhin falsch, dass Arbeitnehmern bei einer Kündigung eine Abfindung
zusteht. Nur wenn Sozialpläne oder Tarifverträge die Zahlung einer Abfindung vorsehen, besteht ein Anspruch
auf eine finanzielle Kompensation in Form einer Abfindung. Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es
dagegen nicht. An dieser Rechtslage hat sich auch durch den im Kündigungsschutzgesetz eingeführten "Abfindungsparagraphen"
nichts geändert. In diesen Fällen ist es ausschließlich Verhandlungssache, ob eine Abfindung
gezahlt wird.

 
Waldemar Pelke