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7. März 2024 Interviewpartner des WDR: Was gilt zum Streikrecht?

Rechtsanwalt Dr. Martin Pröpper war Interviewpartner des WDR am 4. Dezember 2023.

 

Bei Verdacht Kündigung

 

Blitztip 

Mittwoch, 23. April 2008

von RA Carsten Kohles

Den Grundsatz Im Zweifel für den Angeklagten kennt jeder Krimiliebhaber. Dass dieser Grundsatz im Arbeitsgericht jedoch nur eingeschränkt gilt, verdeutlicht erneut eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.11.2007.

Schon wieder ein Unfall dachte sich der Personalleiter einer kommunalen Müllabfuhr. Auf seine daraufhin eingeleiteten Recherchen fand er heraus, dass in den letzten 3 Jahren immer wieder Unfälle mit Müllfahrzeugen aufgetreten waren, bei denen nicht nur die geschädigten Personen immer wieder identisch waren sondern auch immer hohe Schäden von mindestens 5.000,00 aufgetreten waren. Auf die daraufhin erstattete Strafanzeige nahm die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen auf und teilte dem Arbeitgeber mit, dass sie gegen 11 Mitarbeiter ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe. Nachdem 4 der Mitarbeiter von der Polizei verhört und deren Wohnungen und Spinde per Gerichtsbeschluss durchsucht worden waren, hörte der Arbeitgeber die Mitarbeiter zum Verdacht des vorsätzlichen Herbeiführens eines Versicherungsschadens an und sprach fristlose Kündigungen aus.

Nachdem alle 4 Kläger in der ersten und zweiten Instanz gewonnen hatten, hob das BAG zumindest in 3 Fällen den Freispruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht.

Die Richter führten aus, dass auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren oder sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen könne. Vorraussetzung sei, dass schwerwiegende Verdachtsmomente vorhanden seien, die mit großer Wahrscheinlichkeit auf eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers hindeuten müssten. Habe der Arbeitgeber dann alles mögliche getan, um den Sachverhalt aufzuklären und insbesondere der Arbeitnehmer im Rahmen einer Anhörung den dringenden Tatverdacht nicht ausräumen können, so sei alleine dies schon ausreichend, um das Arbeitsverhältnis (auch fristlos) kündigen zu können.

Im vorliegenden Fall bejahten die Richter diesen dringenden Verdacht, da immer wieder die gleichen Unfallgegner beteiligt gewesen seien, stets hohe Sachschäden entstanden waren und auch die Schuldfrage jedes Mal eindeutig gewesen sei. Zudem sei in den 3 aufgehobenen Entscheidungen auch erkennbar gewesen, dass das Unfallopfer und der Unfallverursacher auch persönlich bekannt gewesen sei. Der Satz Im Zweifel für den Angeklagten mag also vor dem Strafrichter stimmen, nicht jedoch im Arbeitsleben.

 
Waldemar Pelke