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Facebook-Post mit Gewerkschaftsbezug kann Kündigung rechtfertigen

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 07.10.2024 – 59 Ca 8733/24) hat sich mit der Kündigung eines Straßenbahnfahrers wegen eines Facebook-Posts mit Gewerkschaftsbezug befasst.

Herr Rechtsanwalt Dominik Kranz erläutert die wesentlichen Aspekte der aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.10.2024:  

Die Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin und der bundesweit größte Betreiber Öffentlichen Personennahverkehrs. Der Kläger ist Administrator einer privaten Facebook-Gruppe, die sich nach ihrer Bezeichnung an Fahrpersonal der Arbeitgeberin richtet und ca. 1000 Mitglieder umfasst.

 Im Mai 2024 veröffentlichte der Kläger in dieser Gruppe eine Fotomontage, auf der ein auf dem Boden kniender Mann abgebildet ist, auf dessen Kopf der Lauf einer Pistole gerichtet ist. Neben dem Mann befindet sich der Schriftzug der Gewerkschaft ver.di. Die Fotomontage weist das Logo der Arbeitgeberin aus und trägt den Titel "ver.di hört den Warnschuss nicht!".

 Beschäftigte und Gewerkschaftsfunktionäre, die diesen Post wahrgenommen haben, fühlten sich bedroht und beschwerten sich bei dem beklagten Arbeitgeber. Nach Anhörung des Klägers und des Personalrats sprach die Beklagte eine fristlose und eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

 Das Arbeitsgericht Berlin hat festgestellt, dass zwar die außerordentliche Kündigung unwirksam sei, das Arbeitsverhältnis jedoch durch die ordentliche Kündigung wirksam beendet worden sei. Zur Begründung hat die erste Instanz insbesondere ausgeführt, dass in der Fotomontage eine Bedrohung von Kollegen, die sich bei der Gewerkschaft ver.di engagieren, und zugleich eine konkrete und nachhaltige Störung des Betriebsfriedens liege. Die Bedrohung der Kollegen ergebe sich unter anderem aus der Zielrichtung des Pistolenlaufs auf den Kopf des abgebildeten Mannes.

 Zwar sei die Chatgruppe privat, richte sich jedoch ausdrücklich an Fahrpersonal der Beklagten und verfüge mit rd. 1.000 Mitgliedern nicht mehr über einen überschaubaren Adressatenkreis. In dem Verhalten des Klägers liege zudem eine arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung, von der klar erkennbar sei, dass sie von der Beklagten nicht hingenommen wird. Daher war eine Abmahnung nicht erforderlich.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.

Bewertung für die Praxis

 Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin ist folgerichtig und stellt ein weiteres Beispiel der Rechtsprechung dar, dass dramatische, diskriminierende und bedrohliche Veröffentlichungen in den sozialen Medien wie Facebook oder Whatsapp zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können.