Ligaklausel wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam
Das Arbeitsgericht Solingen (Urteil vom 01.10.2024 – 3 Ca 728/24) hat sich mit der Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung in dem Arbeitsvertrag eines Handballtrainers einer Bundesligamannschaft befasst.
Herr Rechtsanwalt Dominik Kranz erläutert die wesentlichen Aspekte der aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen vom 01.10.2024:
Der Kläger war bei der beklagten BHC Marketing GmbH als Trainer der 1. Lizenzmannschaft der Herren des Bergischen Handball Clubs 06 e.V. auf Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt. In der Saison 2023/2024 spielte der Verein in der 1. Handball-Bundesliga und stieg am Ende der Saison in die 2. Liga ab. Die Beklagte teilte dem Kläger sodann mit, dass sein Arbeitsvertrag aufgrund des Abstiegs in die 2. Liga zum 30.06.2024 ende. Hintergrund war, dass die Parteien im Arbeitsvertrag eine auflösende Bedingungen vereinbart haben, dass der Vertrag ausschließlich für "den Bereich der 1. Handball-Bundesliga" gelte und der Arbeitsvertrag bei Abstieg oder Lizenzverlust/-rückgabe enden soll.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Solingen die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Der Kläger konnte vor Gericht einen Erfolg einfahren.
Die erste Instanz entschied, dass die auflösende Bedingung wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam sei. Hinzu komme, dass aufgrund der Vermischung der Bedingung "Abstieg" mit der (unwirksamen) Bedingung "Lizenzverlust/-rückgabe" der Bedingungseintritt intransparent und im Zweifelsfall nicht eindeutig bestimmbar sei.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.
Bewertung für die Praxis
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen ist folgerichtig und zeigt einmal mehr, wie wichtig es in der Praxis ist, die auflösende Bedingung so konkret und bestimmt wie möglich zu gestalten. Der Bedingungseintritt darf nicht intransparent sein. Für den Arbeitnehmer muss eindeutig erkennbar sein, unter welcher Bedingung das Arbeitsverhältnis endet. Zweifelsfälle gehen somit zu Lasten des Arbeitgebers.