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Kanzlei-Blog Ulrich Weber & Partner

Das Hinweisgeberschutzgesetz tritt am 2. Juli 2023 in Kraft! – Was gilt dann? Was müssen Unternehmen veranlassen?

Es ist soweit: Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung tritt das Hinweisgeberschutzgesetz zum darin vorgesehenen Datum am 2. Juli 2023 in Kraft! Frau Rechtsanwältin Meyer-Renkes stellt die wichtigsten Ergebnisse des Vermittlungsausschusses und Änderungen am Gesetzesentwurf dar.

Das Hinweisgeberschutzgesetz ermöglicht es den hinweisgebenden Personen, sogenannten Whistleblowern, einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Rechts- und Regelverstößen von Unternehmen und Behörden aufmerksam zu machen. Frau Rechtsanwältin Meyer-Renkes hatte für uns bereits den Gesetzes-Entwurf hier ausführlich vorgestellt:

Kern des Gesetzes ist u.a. die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen und Behörden, an die sich hinweisgebende Personen wenden können.

Unternehmen ab 50 Beschäftigten bleibt damit grundsätzlich nicht mal mehr ein Monat Zeit, eine interne Meldestelle einzurichten.

Es gilt allerdings für Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten eine Übergangsregelung, nach der Beschäftigungsgeber eine interne Meldestelle erst ab 17. Dezember 2023 einrichten müssen. Für alle Unternehmen ab 250 Beschäftigte ist es  nun erforderlich, sofern noch nicht schon geschehen, die Einrichtung der Meldestelle voranzutreiben.

Die hinweisgebenden Personen müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.

Neben den internen Meldestellen sieht das Gesetz ergänzend die Möglichkeit einer externen Meldung vor. Zu diesem Zweck errichtet der Bund beim Bundesamt für Justiz die externe Meldestellen des Bundes. Auf der Webseite des Bundesjustizamtes sind die Meldekanäle veröffentlicht, über die sich hinweisgebende Personen an die externe Meldestellen des Bundes wenden können.

Eine Einigung zwischen dem Bundestag und dem Bundesrat über das Gesetz ist erst im Vermittlungsausschuss durch einen Kompromiss möglich geworden. Damit hat das Ringen um die konkrete Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht endlich ein Ende.

Die finale Gesetzesfassung berücksichtigt insbesondere die durch den Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen Änderungen. Hierzu gehören u.a.:

 -          Einschränkung des Anwendungsbereichs für Meldungen auf die „berufliche Tätigkeit“

-          keine Pflicht zur Ermöglichung anonymer Meldungen

-          Absenkung der Höhe der Bußgelder sowie eine Übergangsfrist für Bußgeldandrohung bis zum 1. Dezember 2023

Die Beweislastumkehr bleibt!

Zum Schutz der hinweisgebenden Person enthält das Gesetz eine weitgehende Beweislastumkehr: Wird eine hinweisgebende Person im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit „benachteiligt“, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist.

Zudem kommen Schadensersatzansprüche der hinweisgebenden Person aufgrund von Repressalien in Betracht.

Katharina Meyer-Renkes, Rechtsanwältin und Mediatorin

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