Stichtagsregelung beim Bonus - wirksam ?
Blitztip
Mittwoch, 23. Januar 2008
von RA Carsten Kohles
Bonusvereinbarungen sind mittlerweile ein weit verbreitetes Phänomen. Zum Einen wird mit der Zahlung noch einmal die Leistung des zurückliegenden Jahres honoriert, zum Anderen soll der Bonus aber auch Motivation für das nächste Jahr sein. Denn er zeigt, welche zusätzliche Leistung der Mitarbeiter erhalten kann, wenn er wieder eine entsprechende Arbeitsleistung erbringt.
Hat sich der Arbeitnehmer bei der Auszahlung des Bonus jedoch schon für einen beruflichen Wechsel entschieden, dürfte zumindest das Ziel der Motivationssteigerung verfehlt werden. Denn ein wechselwilliger Mitarbeiter wird kaum mehr den besonderen Arbeitseinsatz erbringen, den sich der Arbeitgeber erhofft. Viele Arbeitsverträge enthalten daher Stichtagsregelungen, wonach ein Bonus nur dann gezahlt wird, wenn das Anstellungsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung ungekündigt ist. Dass solche Regelungen problematisch sind, zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgericht dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Georg W. arbeitete bei einer Bank im Bereich M&A. In seinem Arbeitsvertrag hieß es, dass er an dem im Hause üblichen Bonussystem teilnehme, der Anspruch auf den Bonus jedoch dann entfalle, wenn er am 01. April des Auszahlungsjahres nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe. Gleichzeitig bestimmte der Vertrag, dass das Arbeitsverhältnisses mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden kann. Da Georg W. ein lukratives Angebot der Konkurrenz erhalten hatte, entschloss er sich sein Arbeitsverhältnis am 30. März zum 30. Juni 2004 zu kündigen. Sein Arbeitgeber verweigerte daraufhin die im April geplante Auszahlung des Bonus. Dies nahm Georg W. nicht hin und obsiegte schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht.
Das BAG führte aus, dass derartige Regelungen zu weit gefasst und daher unwirksam seien. Die Richter stellten noch einmal klar, dass Artikel 12 Grundgesetz das Recht der freien Berufswahl zusichere und Stichtagsregelungen einen beruflichen Wechsel erschwerten. Daher dürften sie auch nur in den engen Grenzen vereinbart werden, die das BAG im Rahmen seiner Rechtsprechung entwickelt habe. Werde etwa eine Sonderzahlung erbracht, die weniger als ein Bruttomonatsgehalt betrage, sei eine Bindung maximal bis zum 31.03. des Folgejahres zulässig. Im vorliegenden Fall führe der Arbeitgeber jedoch durch die Kündigungsfrist eine neunmonatige Bindung herbei und dies völlig unabhängig davon, in welcher Höhe ein Bonus gewährt wird. Damit verstoße die Regelung gegen die bisherige Rechtsprechung und sei ersatzlos zu streichen. Dies gelte sogar dann, wenn der Arbeitgeber darlegen könne, dass der Bonus im konkreten Fall höher als ein Bruttomonatseinkommen ausgefallen wäre.
Nach dieser Entscheidung dürften Bonusklagen zunehmen. Denn Stichtagsregelungen beim Bonus sind weit verbreitet und die Hemmschwelle gegen seinen alten Arbeitgeber zu klagen ist erfahrungsgemäß recht niedrig.