Falsche Kündigungsfrist in der Probezeit
Blitztip
Mittwoch, 5. Dezember 2007
von RA Carsten Kohles
Während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses findet das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung. Erhält ein Arbeitnehmer während dieser Zeit eine Kündigung, so kann er sich gegen diese meistens nicht zur Wehr setzen. Dass Arbeitgebern jedoch auch in der Probezeit teure Fehler unterlaufen können, beweist der nachfolgende Fall von Bernd K. Denn in seinem Arbeitsvertrag hieß es unter der Überschrift Kündigung:
Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Die ersten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 1 Woche gekündigt werden.
Bernd K. begann seine Arbeit am 01.08.2007 und staunte nicht schlecht, als ihn bereits am 10.09.2007 die Kündigung zum 18.09.2007 erklärt wurde. Hiergegen zog man vor das Arbeitsgericht und wandte ein, dass die während der Probezeit vereinbarte Kündigungsfrist unwirksam sei. Denn zum Einen dürfe eine Probezeit längstens für die Dauer von 6 Monaten vereinbart werden, zum Anderen betrage die Kündigungsfrist während der Probezeit auch nicht eine Woche, sondern 14 Tage. Damit, so Bernd K. weiter, greife jedoch wieder die Grundkündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartal, so dass die am 10.09.2007 erklärte Kündigung erst zum 31.12.2007 wirksam werde.
Das Gericht hielt die Argumentation durchaus für schlüssig, da der Arbeitsvertrag von Bernd K. ein Standardvertrag war, der einer unterlag. Nach § 307 BGB sind Klauseln in Verträgen aber dann unwirksam und ersatzlos zu streichen, wenn sie gegen den wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung verstoßen. Hätte der Arbeitgeber hier das Gerichtsverfahren verloren, hätte er noch für 3,5 Monate das Gehalt nachzahlen müssen. Und dass, obwohl Bernd K. gerade einmal 6 Wochen gearbeitet hatte. Wie so oft im Leben einigten sich die Parteien daher vor dem Arbeitsgericht auf einen Vergleich und Bernd K. erhielt eine stattliche Abfindung.