Kein Pardon für Promillesünder
Berliner Morgenpost
Sonntag, 24. Juli 2005
von RA Heiko Peter Krenz
Ressort Beruf aus der Morgenpost vom Sonntag, 24 Juli 2005
Kein Pardon für Promillesünder
Alkoholmissbrauch am Arbeitsplatz kann zur Kündigung führen - Therapieversuch bei Abhängigkeit
Von Heiko Peter Krenz
Fast jeder fünfte Arbeitnehmer hat Probleme mit Alkohol, das haben Untersuchungen ergeben. Die Folge ist
auch ein immenser wirtschaftlicher Schaden, denn Beschäftigte mit Alkoholproblemen sind um ein Vielfaches
häufiger krank als die Kollegen. Die Entgeltfortzahlungskosten wegen alkoholbedingter Ausfallzeiten etwa sind
im Durchschnitt viermal höher. Trotz dieser alarmierenden Zahlen besteht in vielen Betrieben kein Alkoholverbot.
Ein Gesetz, das Alkohol am Arbeitsplatz verbietet, gibt es ebenfalls nicht. Allerdings kann entweder im
Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen ein Alkoholverbot vereinbart werden.
Doch auch ohne Verbot sollte darauf geachtet werden, dass es bei dem Glas Sekt bei der Beförderungs- oder
Geburtstagsfeier oder dem Glas Bier in der Pause bleibt. Denn führt der Alkoholkonsum zur Beeinträchtigung
der Arbeitsleistung, kann das sogar zur Kündigung führen.
Besteht eine Alkoholabhängigkeit, muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung einen Therapieversuch abwarten.
Ist der Betroffene nicht zu einer Therapie bereit, kann sofort gekündigt werden. Ist der Mitarbeiter nicht alkoholkrank,
sondern hat lediglich einen "über den Durst" getrunken, liegt ein Fall von Alkoholmissbrauch vor. Mit
Ausnahme schwerwiegender Fälle muss dieser Missbrauch vor Ausspruch der Kündigung abgemahnt werden.
Sofern ein betriebliches Alkoholverbot besteht, ist die Kündigung in der Regel wirksam. Ansonsten ist die Kündigung
gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer derart angetrunken ist, dass er seine Arbeit nicht mehr erbringen
kann.
Übrigens kann sogar der außerdienstliche Alkoholgenuss zur Kündigung führen. Verliert beispielsweise ein
Kraftfahrer seinen Führerschein wegen Trunkenheit, kann der Arbeitgeber kündigen, wenn es für die Zeit des
Führerscheinentzugs keine anderen Einsatzmöglichkeiten gibt.
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