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Gleichbehandlungsgesetz: Schadensersatz für Schwangere

 

Blitztip 

22.08.2007

Mittwoch, 22. August 2007

von RA Carsten Kohles

Nachdem Barbara F. ihr Abitur und ihre Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau abgeschlossen hatte, wechselte sie zum 01.01.2005 zu einer großen Kaufhauskette. Zwar erhielt sie nur einen für 2 Jahre befristeten Vertrag, da sie nach 6 Monaten jedoch zur stellvertretenden Filialleiterin aufstieg, schien ihre Zukunft gesichert. Nach 18 Monaten teilte man ihr sogar mit, dass sie voraussichtlich im nächsten Jahr die Leitung einer neuen Filiale übernehmen könne. Als sie dann im November 2006 erfuhr, dass sie schwanger sei, informierte sie (pflichtbewusst) ihren Arbeitgeber. Dieser teilte ihr 3 Tage später mit, dass der befristete Vertrag zum 31.12.2006 auslaufe und eine Verlängerung nicht beabsichtigt sei. Hiergegen zog Barbara F. vor Gericht und verlangte Schadensersatz.

Als das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im August 2006 in Kraft trat, sahen viele eine neue Prozesslawine auf die Arbeitsgerichte zukommen. Derartige Befürchtungen haben sich zwar nicht bewahrheitet, dennoch birgt das AGG wie der obige Fall zeigt einige Gefahren für Arbeitgeber. Denn es verbietet etwa die Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Religion, des Alters oder auch wegen des Geschlechts. Verboten ist hierbei sowohl die unmittelbare, wie auch jede mittelbare Diskriminierung. Eine solche machte Barbara F. im vorliegenden Fall jedoch geltend, da sie ohne ihre Schwangerschaft einen neuen Arbeitsvertrag erhalten hätte. Da lediglich Frauen schwanger würden, sei sie also aufgrund ihres Geschlechtes benachteiligt worden. Der Arbeitgeber dagegen argumentierte, dass Barbara F. im letzten halben Jahr keine Motivation mehr gezeigt habe und man ihren Vertrag daher unabhängig von ihrer Schwangerschaft ohnehin nicht verlängert hätte.

Das Arbeitsgericht meinte hierzu, dass aufgrund der in Aussicht gestellten Übernahme einer Filialleitung im nächsten Jahr zumindest eine Indizwirkung dafür gegeben sei, dass die Klägerin tatsächlich wegen ihrer Schwangerschaft und damit aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt worden sei. Da dem AGG eine solche Indizwirkung zunächst ausreiche, obliege es im Prozess dem Arbeitgeber darzulegen, dass keine Diskriminierung vorgelegen habe. Dies dürfte sich jedoch äußerst schwierig gestalten, da Motivation und Engagement nur schwer messbar seien und der Arbeitgeber hier einen Rückgang dezidiert darstellen müsse.

Gelingt es dem Arbeitnehmer also einen Umstand darzustellen, der auf eine verbotene Benachteiligung im Sinne des AGG hinweist,  wird es für den Arbeitgeber schwer aus dieser Falle zu entkommen. Wahrscheinlich einigte man sich im Prozess deswegen auf einen Vergleich, der Barbara F. eine Zahlung von 3 Bruttomonatsgehältern als Schadensersatz bescherte. Diese vorgezogene Geburtshilfe hatte zudem den charmanten Vorteil, dass sie da es sich um einen Schadensersatzanspruch handelte steuerfrei war.

 
Waldemar Pelke