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Bei Privatisierung auch Altersversorgung klären

 

Berliner Morgenpost

Sonntag, 22. Januar 2006

von RA Dr. Heiko Peter Krenz

Von Heiko Peter Krenz

Die Privatisierungswelle rollt ungebremst weiter. Das Tafelsilber wird verkauft. Nach Bahn, Post, Telekom werden angesichts leerer Kassen der öffentlichen Hand mittlerweile sehr viele Einrichtungen, wie zum Beispiel Strom- und Energieversorger, Abfallbetriebe, Schwimmbäder, Altenheime und Krankenhäuser verkauft.

Für die betroffenen Mitarbeiter sind Privatisierungen meistens mit schmerzhaften Konsequenzen verbunden. Erfahrungsgemäß beabsichtigen private Erwerber nämlich, die bisher geltenden Tarifverträge durch eigene Haustarifverträge außer Kraft zu setzen. Das bedeutet in fast allen Fällen weniger Geld für die Arbeitnehmer am Monatsende.

Die bisherigen Arbeitsbedingungen bleiben aber dann erhalten, wenn Personalrat und Arbeitgeber vor der Privatisierung vereinbaren, dass die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes auch noch nach der Privatisierung Anwendung finden. Außerdem muss das Schicksal der betrieblichen Altersversorgung geklärt werden. In der Privatwirtschaft kommen nämlich andere Altersversorgungssysteme zur Anwendung als im öffentlichen Dienst.

Der Personalrat sollte auch das Thema Kündigungsschutz anpacken, weil Stellenreduzierungen bei Privatisierungen fast unumgänglich sind. Mit einer geschickten Verhandlungsstrategie gelingt es immer wieder, für einen Übergangszeitraum betriebsbedingte Kündigungen auszuschließen.

Haben sich Personalrat und Arbeitgeber auf eine Vereinbarung zum Schutz der Arbeitnehmer geeinigt, muss die Vereinbarung in den Vertrag über die Privatisierung allerdings auch festgeschrieben werden. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. April 2005 (4 AZR 292/04) hervor. Die Erfurter Richter haben dabei entschieden, dass der Käufer der Einrichtung nur in diesem Fall zur Einhaltung der Vereinbarung verpflichtet ist. Wird die Vereinbarung nicht festgeschrieben, ist sie als so genannter Vertrag zu Lasten Dritter unwirksam.

Heiko Peter Krenz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Ulrich Weber & Partner, www.ra-weber-partner.de

Aus der Berliner Morgenpost vom 22. Januar 2006

 
Waldemar Pelke