Bei Insolvenz wird das Personal zu Gläubigern
Berliner Morgenpost
Sonntag, 23. Mai 2004
von RA Dr. Heiko Peter Krenz
Die wirtschaftliche Lage ist schlecht, die Zahl der Firmenpleiten steigt. Von der Zahlungsunfähigkeit der Unternehmen sind aber nicht nur Kunden und Gläubiger, sondern in erster Linie die Mitarbeiter betroffen.
Ist der Arbeitgeber mit Lohn und Gehalt im Verzug, teilen sich die Ansprüche der Arbeitnehmer in Forderungen vor und nach dem Eröffnen des Insolvenzverfahrens. Ansprüche, die vorher erworben wurden, werden aus der Insolvenzmasse befriedigt. Die Mitarbeiter werden zu Insolvenzgläubigern und müssen ihre Forderungen wie alle anderen Gläubiger in der vom Gericht benannten Frist schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Ansprüche werden in einer festgelegten Reihenfolge berücksichtigt.
Alle Ansprüche, die nach dem Zeitpunkt der Insolvenz erworben wurden, sind so genannte Masseverbindlichkeiten. Sie haben Vorrang vor den Insolvenzforderungen der bisherigen Gläubiger, und noch arbeitende Beschäftigte werden in ihren Forderungen gegenüber den frei gestellten Mitarbeitern bevorzugt.
Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, das sie innerhalb von zwei Monaten nach der Insolvenz bei ihrer Arbeitsagentur beantragen müssen. Es wird in Höhe des Nettolohns und maximal für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt. Wird jedoch ein Antrag auf Insolvenzgeld gestellt, können beim Arbeitgeber keine Gehaltsansprüche mehr geltend gemacht werden. Arbeitnehmer sollten also genau abwägen, wo ihre Chancen besser sind.