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Kanzlei-Blog Ulrich Weber & Partner

Suche nach "Berufseinsteigern" oder Juristen mit "Berufserfahrung bis ca. 6 Jahre" zulässig

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 05.12.2024 - 5 SLa 81/24) hat sich mit der Zulässigkeit einer Stellenanzeige befasst, die sich an "Berufseinsteiger" oder Juristen, die "bis ca. 6 Jahre Berufserfahrung" besitzen, richtet.

Herr Rechtsanwalt Dominik Kranz erläutert die wesentlichen Aspekte der aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 05.12.2024:  

Der beklagte Arbeitgeber annoncierte eine Stellenanzeige für einen Syndikusrechtsanwalt im Wirtschaftsrecht (m/w/d) über seine Homepage, nach der "Berufseinsteiger" oder Juristen, die "bis ca. 6 Jahre Berufserfahrung" besitzen, gesucht worden sind. Die Stellenanzeige enthielt auch Bilder von jüngeren Menschen. Der im Jahr 1973 geborene Kläger verlangte nach einer Absage durch die Beklagte eine Geldentschädigung in Höhe von 28.000,00 EUR gemäß § 15 Abs. 2 AGG wegen der Benachteiligung aufgrund seines Alters.

Das Arbeitsgericht gab der Klage noch statt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Klage jedoch abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Aus Sicht des Landesarbeitsgerichts seien die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG nicht erfüllt. Die Stellenausschreibung der Beklagten sei nicht geeignet, die Vermutung nach § 22 AGG zu begründen, dass der Kläger wegen seines Alters diskriminiert werde.

Die Stellenanzeige der Beklagten richte sich an "Berufseinsteiger" oder Juristen, die "bis ca. 6 Jahre Berufserfahrung" besitzen. Mit diesem Text habe die Beklagte ältere Bewerber - wie den Kläger - nicht mittelbar benachteiligt. Mit der Anforderung "Du bist Berufseinsteiger oder besitzt bis ca. 6 Jahre Berufserfahrung" werden nicht lediglich und auch nicht insbesondere junge Bewerber angesprochen und ältere Personen ernsthaft davon abgehalten, ihre Bewerbung einzureichen. Vielmehr richte sich diese Passage der Stellenanzeige an Bewerber jeden Alters. Es sei keine fixe Obergrenze der Berufserfahrung angegeben worden, sondern lediglich ein Circa-Wert.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts indizieren die Bilder, die sich im oberen und unteren Teil der Stellenanzeige finden, keine mittelbare Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters. Die Bilder tragen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu dem Eindruck bei, dass die Beklagte nur junge Menschen für die juristische Beratung und Begleitung suche.

Bewertung für die Praxis

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist folgerichtig und stellt ein weiteres Beispiel dar, dass die Zulässigkeit von Stellenausschreibungen stets Bestandteil der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung ist und womöglich auch bleiben wird. Jeder Arbeitgeber sollte daher genau darauf achten, keine Stellenausschreibungen zu schalten, die gegen das AGG verstoßen.