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Rechtsanwalt Dr. Martin Pröpper war Interviewpartner des WDR am 4. Dezember 2023.

 

Mobbing - oder: Der Freind in meinem Büro

 

Berliner Morgenpost

Sonntag, 12. Dezember 2004

von RA Heiko Peter Krenz

von Heiko Peter Krenz

Mobbing bezeichnet ein Phänomen, das mittlerweile ein fester Begriff in der Arbeitswelt ist. Darunter fällt das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern durch Kollegen. Dabei handelt es sich um gezielten und dauerhaften Psychoterror, bei dem das Selbstwertgefühl, das Arbeitsvermögen, die sozialen Beziehungen und das Ansehen der Kollegen beschädigt oder zerstört werden sollen. Geht Mobbing vom Vorgesetzten aus, spricht man von einem sogenannten Bossing. Grundsätzlich kann jeder in "Ungnade" fallen und zum Mobbing-Opfer werden.

Trotzdem ist es schwierig, gerichtlich gegen Mobbing vorzugehen. Mobbing kann zwar strafbar sein, allerdings lässt es sich nur schwer nachweisen. Schon das Erkennen ist sehr schwierig, weil nicht jedes unfreundliche Verhalten oder eine Verschlechterung der Arbeitsatmosphäre die Mobbing-Schwelle überschreitet, selbst wenn der Betroffene darunter leidet. Den Konflikt am Arbeitsplatz durch eine Strafanzeige zu beenden, ist daher selten erfolgreich. Zivilrechtlich können Mobbing-Täter auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt werden. Allerdings trägt das Opfer die Beweislast. Dieselben Schwierigkeiten bestehen beim Vorgehen gegen den Arbeitgeber.

Diese unbefriedigende Lage wird sich drastisch ändern. Durch europarechtliche Vorgaben wird voraussichtlich im nächsten Jahr ein Antidiskriminierungsgesetz in Kraft treten. Nach den geplanten Neuregelungen sind alle Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verboten. Das bedeutet zwar nicht, dass jede Mobbing-Handlung gleichzeitig als Diskriminierung gilt. Zukünftig werden Arbeitnehmer jedoch wesentlich besser geschützt.

Außerdem ist vorgesehen, dass Betroffene vom Chef eine Entschädigung verlangen können. Da dieses Schmerzensgeld nach dem Willen des Gesetzgebers abschreckende Wirkung haben soll, ist ab dem nächsten Jahr mit amerikanischen Verhältnissen und Schadensersatzklagen in Millionenhöhe zu rechnen. Erschwerend für den Arbeitgeber ist die Entschädigungspflicht dann unabhängig vom Verschulden: Er muss nicht nur für eigenes Handeln, sondern sogar für das Fehlverhalten seiner Mitarbeiter einstehen.

 
Waldemar Pelke