Gärtner wegen Drogendelikten entlassen
Berliner Morgenpost
Sonntag, 30. Juli 2006
von RA Dr. Heiko Peter Krenz
Gärtner wegen Drogendelikten entlassen
Öffentlicher Dienst hat Schutzaufgaben
Von Heiko Peter Krenz
Eine Kommune darf einem angestellten Gärtner kündigen, wenn dieser wegen Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird. Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hatte diese Frage zu entscheiden. Dem langjährig Beschäftigten war fristlos gekündigt worden, nachdem er wegen 31 Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten ohne Bewährung verurteilt worden war. Er hatte Cannabis an Minderjährige abgegeben, die zum Teil erst 15 Jahre alt waren. Vor Gericht berief sich der Gärtner darauf, dass die Straftaten in seiner Freizeit passiert sind. Die Stadt habe sich darum zu kümmern, dass er einen Freigängerstatus erhält, um ihn sodann weiterbeschäftigen zu können.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besagt in der Tat, dass nicht jede außerdienstliche Straftat eine Kündigung rechtfertigt. Anders ist das jedoch, wenn die Straftat zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses führt. Das LAG hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Dabei haben die Kölner Richter insbesondere hervorgehoben, dass von Angehörigen des öffentlichen Dienstes generell erwartet wird, dass sie auch außerhalb des Dienstes die Rechtsordnung wahren. Der öffentliche Dienst gerate sonst in den Verdacht, seine Schutzaufgaben nicht ernst zu nehmen. Gerade die beklagte Stadt ist für Gesundheitsschutz und Jugendschutz zuständig (14 Sa 1338/05).
Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Ulrich Weber & Partner, www.ra-weber-partner.de
Aus der Berliner Morgenpost vom 30. Juli 2006