Die meisten Betriebsratswahlen sind fehlerhaft
Berliner Morgenpost
Sonntag, 26. März 2006
von RA Dr. Heiko Peter Krenz
Arbeitnehmervotum kann nur innerhalb einer Zweiwochenfrist angefochten werden - Leiharbeiter dürfen mitwählen
Von Heiko Peter Krenz
Noch bis zum 31. Mai finden die Wahlen zum neuen Betriebsrat statt. Betriebsratswahlen sind eine heikle Angelegenheit. Schätzungen zufolge sind 90 Prozent aller Betriebsratswahlen fehlerhaft und damit gerichtlich anfechtbar. Aufgrund der komplizierten Wahlvorschriften gibt es viele Fehlerquellen.
Lange Zeit war unklar, ob Arbeitnehmer von Fremdfirmen mitwählen dürfen. Aufgrund einer Gesetzesänderung ist mittlerweile geklärt, dass Leiharbeitnehmer in ihrem Einsatzbetrieb mitwählen dürfen, sofern der Einsatz länger als drei Monate dauert. Bei der Berechnung der Belegschaftsstärke, die unter anderen für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgebend ist, dürfen Leiharbeitnehmer dagegen nicht mitgezählt werden. Geschieht das trotzdem, ist die Betriebsratswahl unwirksam (BAG, 7 ABR 53/02). Zum Stolperstein kann auch ein Wahlausschreiben werden. Das wurde bereits einem großen deutschen Luftfahrtcaterer zum Verhängnis. Obwohl mehr als die Hälfte aller Mitarbeiter ausländischer Herkunft waren, wurde das Wahlausschreiben nur in deutscher Sprache bekannt gemacht. Das Bundesarbeitsgericht sah darin eine Verletzung gegen wesentliche Wahlregeln. Das Wahlausschreiben hätte in die im Betrieb gängigen Sprachen übersetzt werden müssen. Die Betriebsratswahlen mussten daraufhin wiederholt werden (BAG 7 ABR 5/04).
Erst wenn zwei Wochen nach der Wahl verstrichen sind, besteht kein Grund mehr zur Sorge. Denn die Betriebsratswahl kann nur innerhalb einer Zweiwochenfrist angefochten werden. Die Ungültigkeit der Betriebsratswahl kann danach nur noch im Ausnahmefall geltend gemacht werden, wenn die Wahl nichtig ist. Das ist bei offensichtlichen und schwersten Verstößen der Fall, zum Beispiel wenn wahlberechtigte Arbeitnehmer von der Betriebsratswahl ausgeschlossen werden. Die Kandidatur für das Betriebsratsamt kann übrigens in schweren wirtschaftlichen Zeiten den Arbeitsplatz sichern. Im Falle einer erfolgreichen Kandidatur sind Betriebsratsmitglieder während ihrer Amtszeit praktisch unkündbar. Aber auch Betriebsratskandidaten, die nicht gewählt werden, sind für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Wahl vor Kündigungen umfassend geschützt. Engagement für die Kollegen zahlt sich also aus.
Heiko Peter Krenz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Ulrich Weber & Partner, www.ra-weber-partner.de
Aus der Berliner Morgenpost vom 26. März 2006