Arbeitsverträge: Generation Praktikum
ARD Ratgeber Recht,
17.04.2010 im Ersten
Samstag, 17. April 2010
Was früher nur für Berufseinsteiger galt, trifft mittlerweile auch auf erfahrene oder ältere Arbeitnehmer zu, die nach der Familienpause oder nach einer Phase der Arbeitslosigkeit wieder in den Beruf einsteigen wollen: Ihr Arbeitsvertrag wird nur noch befristet abgeschlossen.
von Barbara Ostermann
Was früher nur für Berufseinsteiger galt, trifft mittlerweile auch auf erfahrene oder ältere Arbeitnehmer zu, die nach der Familienpause oder nach einer Phase der Arbeitslosigkeit wieder in den Beruf einsteigen wollen: Ihr Arbeitsvertrag wird nur noch befristet abgeschlossen. Mehr noch: Da wird die Teilnahme an einem Traineeprogramm mit geringer Bezahlung verlangt oder gar eine unbezahlte Einarbeitungszeit gefordert. Viele lassen sich in der Hoffnung auf eine Festanstellung darauf ein. Aber nicht alles müssen Praktikanten und Trainees hinnehmen.
Praktikant im Sinne des Bundesarbeitsgerichts ist, ?wer sich für eine vorübergehende Dauer zwecks Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung, die keine systematische Berufsausbildung darstellt, im Rahmen einer Gesamtausbildung unterzieht, weil er diese für die Zulassung zum Studium oder Beruf, zu einer Prüfung oder anderen Zwecken benötigt. (Bundearbeitsgericht, 6 AZR, 564)
Zu den echten Praktika gehören Schülerpraktika, die einen ersten Einblick ins Berufsleben geben sollen. Ebenso Pflichtpraktika, die in den Prüfungs- oder Studienordnungen verlangt werden. Ist ein Praktikum Bestandteil einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung, haben die Praktikanten weder Anspruch auf Vergütung noch auf Urlaub. Auch genießen sie keinen Kündigungsschutz. Das gilt auch für Schülerpraktika.
Alle übrigen Praktikanten fallen unter das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Diese Praktikanten haben dann, ähnlich wie Auszubildende, Anspruch auf angemessenen Lohn, Urlaub und Pausen. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt muss ein der Berufsausbildung vorausgehendes Praktikum in die Probezeit mit einbezogen werden. (AZ: 5 Ca 2426/00)
Wer eine vollwertige Arbeitskraft ersetzt und nicht ganz überwiegend nur in die verschiedenen Unternehmensbereiche hineinschnuppert, ist rechtlich gesehen kein Praktikant. Er muss seiner Arbeit gemäß bezahlt werden. Das gilt auch für Trainees. Bei einem Praktikum muss im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis also der Ausbildungszweck beherrschend im Vordergrund stehen. Allerdings muss der Arbeitnehmer beweisen, dass ein normales Arbeitsverhältnis bestand. ?Hinweise, dass es sich um kein Praktikum oder Trainee handelt, können zum Beispiel sein, dass es in der Firma niemanden gibt, der den angeblichen Praktikanten ausbilden kann oder im Arbeitsvertrag gar keine Ausbildungsinhalte geregelt sind, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Pröpper. Aber auch wenn der Praktikant beweisen könne, dass er Überstunden geleistet hat, sei das ein Indiz für ein Arbeitsverhältnis, fügt er hinzu.